Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma M. Schauer Automobile

Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma M. Schauer Automobile erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn M. Schauer Automobile in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

Angebot und Vertragsabschluss

Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das zur Rechtswirksamkeit die Zusendung einer Annahmebestätigung der Firma M. Schauer Automobile bedarf.

Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von M. Schauer Automobile genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere Verpackung, Frachtkosten, Versicherungen, Zoll.

Liefer- und Leistungszeit

  • Falls keine feste Leistungszeit vereinbart ist, erfolgt die Fahrzeugabholung binnen zwei Wochen (bzw. hier: eine längere Frist möglich, falls diese der Leistung angemessen ist und die volle Kaufsumme in dieser Zeit eingegangen ist) nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkung des Bestellers notwendig ist bzw. die Vorleistungspflicht des Bestellers vereinbart ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Besteller diese Pflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
  • Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die M. Schauer Automobile die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., hat M. Schauer Automobile auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen M. Schauer Automobile die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  • Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder Leistungszeit oder wird M. Schauer Automobile von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  • Sofern M. Schauer Automobile die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ Prozent für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von M. Schauer Automobile.
  • Teillieferungen und Teilleistungen sind nur zulässig, wenn sie für den Besteller zumutbar sind.
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist M. Schauer Automobile berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von M. Schauer Automobile oder des von M. Schauer Automobile beauftragten Herstellers oder Leistungserbringers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

Rechte des Bestellers wegen Mängel

Der Käufer bestätigt weiter die ihm vom Verkäufer eingeräumte Möglichkeit, Sachverständigen/Werkstattüberprüfung und Probefahrt vor Vertragsschluss durchzuführen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers wird auf 1 Jahr vereinbart, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers oder Personenschäden gegeben sind. Innerhalb dieser Frist hat der Käufer ggf. Rücktritt oder Minderung gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu erklären. Ansprüche des Käufers aus rechtzeitig erklärtem, berechtigtem Rücktritt bzw. rechtzeitig erklärter, berechtigter Minderung verjähren, wenn sie nicht binnen einer Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, es sei denn der Verkäufer hat die Ansprüche zuvor schriftlich anerkannt. Die Frist beginnt mit schriftlicher Ablehnung der Ansprüche durch den Verkäufer, spätestens jedoch mit Ablauf von 2 Wochen nach Zugang der Rücktritts- oder Minderungserklärung beim Verkäufer. Schadensersatzanspruch des Käufers wird ausgeschlossen unter Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme, Vertragsrücktritt, Herabsetzung des Kaufpreises, Schadensersatz wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers und der Ansprüche wegen Personenschäden.

Dem Käufer wurde ermöglicht, den Vertrag, von dem er eine Ausfertigung erhalten hat, zu überprüfen und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen, wobei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass mündliche Absprachen nicht getroffen wurden und nur schriftliche Abreden wirksam sind. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Käufer ausdrücklich, dass Ihm keinerlei, über den Inhalt dieses schriftlichen Vertrages hinausgehende mündliche Zusicherungen gemacht worden sind. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, hat dies nicht Unwirksamkeit des Gesamtvertrages zur Folge. Unwirksame Klauseln gelten als durch wirksame im Sinne des Gesamtvertrages liegende Regelungen als ersetzt.

Eigentumsvorbehalt

  • Die verbindlich bestellte Ware bleibt Eigentum von M. Schauer Automobile bis zur Erfüllung aller aus der Lieferung oder Leistung entstandenen Forderungen gegen den Besteller. Wird die Ware weiter veräußert, geht die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer entsprechend dem Wert der Lieferung von M. Schauer Automobile zwecks Sicherung aller bestehenden Haupt- und Nebenforderungen auf M. Schauer Automobile über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Besteller verpflichtet sich auf Verlangen von M. Schauer Automobile die Anschriften der Abnehmer zu benennen. Die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer darf dieser nicht an Dritte abtreten.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist M. Schauer Automobile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für einen zustande gekommen Vertrag, welcher nicht in der angegebenen Frist abgewickelt wurde, wird eine Vertragsabstandsgebühr von 10 %, berechnet vom Verkaufswert an den Besteller in Forderung gestellt.

Zahlungsbedingungen

  • Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von M. Schauer Automobile 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei M. Schauer Automobile maßgebend. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Besteller in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  • M. Schauer Automobile ist berechtigt trotz etwaiger anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist M. Schauer Automobile berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  • Werden M. Schauer Automobile Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen eingestellt werden, oder wenn M. Schauer Automobile andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist M. Schauer Automobile berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. M. Schauer Automobile ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Haftung

  • Haftung der M. Schauer Automobile für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  • Dies gilt nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von M. Schauer Automobile entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden nach § 286 BGB. Insoweit haftet M. Schauer Automobile für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwerts begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Soweit die Haftung von M. Schauer Automobile ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von M. Schauer Automobile.
  • Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruht, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache bzw. Abnahme des Werkes.

Sonstige Bestimmungen

  • Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen M. Schauer Automobile und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  • Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Fürth ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. M. Schauer Automobile ist berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.